Im Fall einer von einem Ehepaar zu eigenen Wohnzwecken genutzten, jedoch zunächst allein der Ehefrau gehörenden Immobilie ist die schenkungsteuerliche Steuerbefreiung als Familienheim für den Ehemann nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ehefrau die Immobilie unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen einer zuvor gemeinsam mit ihrem Ehemann gegründeten GbR eingebracht hat. So entschied das Finanzgericht München (Az. 4 K 1639/21).
Der Schenkungsteuer unterliegen die Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Als solche gelte jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert werde. Als steuerpflichtiger Erwerb gelte die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht nach Vorschriften des ErbStG steuerbefreit sei. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG, auf die sich im Streitfall der Kläger beruft, setze voraus, dass ein Ehegatte dem anderen Ehegatten als freigebige Zuwendung das Eigentum oder Miteigentum an einem u. a. im Inland belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes (BewG) verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall habe die Finanzbehörde zwar zutreffend die aufgrund des notariellen Vertrages vom 6. August 2020 bewirkte Übertragung des Eigentums der Ehefrau des Klägers an dem bebauten Grundstück in X als eine freigebige Zuwendung an den Kläger i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG angesehen, ihm jedoch die Gewährung der in Rede stehenden Steuerbefreiung zu Unrecht versagt.
Wenn etwa durch einen Schenkungsvorgang ausdrücklich eine Personengesellschaft (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) bedacht werde, erwerbe diese im Fall einer Sachschenkung aufgrund der ihr zivilrechtlich zugesprochenen Teilrechtsfähigkeit das Eigentum an dem Schenkungsgegenstand. Die Fähigkeit zum eigenständigen Rechtserwerb ergebe sich für eine offene Handelsgesellschaft und eine Kommanditgesellschaft aus den gesetzlichen Vorschriften der § 124 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB. Für eine rechtsgeschäftlich nach außen auftretende GbR sei deren Fähigkeit zum Rechtserwerb zwar (bislang) nicht gesetzlich in den Vorschriften der §§ 705 ff BGB geregelt, könne aber nach gefestigter zivilgerichtlicher Rechtsprechung als gesichert gelten. Im Fall eines Grundstückserwerbes – wie der der GbR im Streitfall – sei die Personengesellschaft auch grundbuchrechtlich als Eigentümerin anzusehen. Hier sei gleichermaßen von der schenkungsteuerrechtlichen Transparenz einer Personengesellschaft mit der Folge des schenkungsteuerrechtlichen Erwerbes durch den jeweiligen Gesellschafter bzw. der jeweiligen Gesellschafterin auszugehen.
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