Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass es Tarifvertragsparteien gestattet ist, den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festzulegen. Mit der Regelung sei keine mittelbare Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen verbunden (Az. 14 SLa 303/24).
Eine Kommunalbeschäftigte klagte, weil ihr während ihrer Elternzeit der tariflich vereinbarte Inflationsausgleich verwehrt wurde, und sah sich als Mutter diskriminiert. Grundlage war eine Regelung in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich, wonach an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss, um in den Genuss der Sonderzahlung zu kommen.
Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag auf Zahlung des vollen Inflationsausgleichs zurück. Die Regelung im Tarifvertrag verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Tarifliche Inflationsausgleichszahlungen dürfen während der Elternzeit ausgesetzt werden, d. h. die Tarifparteien seien berechtigt gewesen, eine solche Ausschlussregelung festzulegen. Die Differenzierung sei sachlich gerechtfertigt und auch nicht mittelbar diskriminierend gegenüber Arbeitnehmerinnen, da der Inflationsausgleich nicht zuletzt einen Vergütungszweck verfolge und daher auf die Arbeitsleistung bezogen sei. Werde eine solche im fraglichen Zeitraum nicht erbracht, bestehe kein Anspruch. Die Richter sprachen der Beschäftigten jedoch noch für Dezember 2023 einen Inflationsausgleich zu, da sie in diesem Monat teilweise Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte. Ein ebenfalls geltend gemachter Entschädigungsanspruch für die vermeintliche Geschlechtsdiskriminierung hatte dementsprechend keinen Erfolg mehr.
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